Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 13.09.2006 - 3 U 35/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Inanspruchnahme aus einer Höchstbetragsbürgschaft; Valutierung eines Darlehens; Unterschrift auf den Überweisungsträgern
- OLG Brandenburg
- Judicialis
ZPO § 531 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 138 Abs. 4; BGB § 765 Abs. 1 § 138
Bürgschaft eines Gesellschafters für Gesellschaftsverbindlichkeiten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 08.02.2006 - 8 O 178/05
- OLG Brandenburg, 13.09.2006 - 3 U 35/06
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 17.09.2002 - XI ZR 306/01
Sittenwidrigkeit der Bürgschaftsübernahme durch einen Familienangehörigen
Auszug aus OLG Brandenburg, 13.09.2006 - 3 U 35/06
Lediglich in Fällen, in denen für das Kreditinstitut klar ersichtlich ist, dass derjenige, der bürgen soll, finanziell nicht beteiligt ist und die Stellung eines Gesellschafters ohne eigenes wirtschaftliches Interesse und nur aus persönlicher Verbundenheit mit einer die Gesellschaft wirtschaftlich beherrschenden Person übernommen hat, gelten die Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften nahe Angehöriger entsprechend (BGH, ZIP 2002, 2249 m.w.N.). - BGH, 10.10.1994 - II ZR 95/93
Offenlegung von Sondervorteilen der Gründungsgesellschafter im Emissionsprospekt …
Auszug aus OLG Brandenburg, 13.09.2006 - 3 U 35/06
Dabei stehen Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich den eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen der Partei gleich (…Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 138 Rz. 16; BGH, NJW 1995, 130/131).
- OLG Brandenburg, 30.09.2009 - 3 U 190/08
Gesamtschuldnerischer Ausgleichsanspruch zwischen Bürgen auf hälftige …
In dem anschließenden Berufungsverfahren hat die Klägerin nach der mündlichen Verhandlung dem hiesigen Beklagten den Streit verkündet; die Zustellung der Streitverkündung erfolgte am 08.09.2006; durch Urteil vom 13.09.2006 hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (Aktenzeichen 3 U 35/06) die Berufung der hiesigen Klägerin gegen ihre Verurteilung zurückgewiesen.Für die Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen und für weitere Einzelheiten der Prozessgeschichte verweist der Senat auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf den weiteren Inhalt der Prozessakten und der zu Informationszwecken beigezogenen Akten der Vorprozesse (Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 U 35/06 und 4 U 208/05).
Die Voraussetzungen des § 68 ZPO, unter denen die im Verfahren 3 U 35/06 des Brandenburgischen Oberlandesgerichts getroffenen Feststellungen zwischen der Klägerin und der M... Bank nun auch im Verhältnis zum Beklagten hätten als feststehend zugrunde gelegt werden müssen, liegen nicht vor.
Dieser rechtlichen Einordnung ist der Senat schon in den Vorprozess zwischen der Klägerin und der M... Bank (3 U 35/06) im Urteil vom 13.09.2006 nicht gefolgt.